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- 3. Ausbildungsjahr -
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| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
| 1 |
2 |
3 |
4 |
| 1 |
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 58 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 |
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 58 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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| 3 |
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 58 Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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| 4 |
Umweltschutz (§ 58 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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| 5 |
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 58 Nr. 5) |
- a)
-
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
- b)
-
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
- c)
-
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- d)
-
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
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4*) |
| 6 |
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 58 Nr. 6) |
Einrichten:
- a)
-
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- b)
-
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
- c)
-
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
- d)
-
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
- e)
-
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:
- f)
-
geräumte Baustelle übergeben
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| 7 |
Vorbereiten von Materialien des Oberflächenschutzes (§ 58 Nr. 7) |
- a)
-
Maschinen nach Betriebsanleitung einrichten und bedienen
- b)
-
Formteile aus Blech herstellen
- c)
-
Kunststofformteile bearbeiten und verbinden
- d)
-
Platten aus Kunststoff bearbeiten und verbinden
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8 |
| 8 |
Anbringen von Unterkonstruktionen (§ 58 Nr. 8) |
Stütz- und Tragkonstruktionen anbringen |
2 |
| 9 |
Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken (§ 58 Nr. 9) |
- a)
-
Anlagenteile aufmessen, Isometrien aufnehmen, lesen und anfertigen
- b)
-
Formstücke, insbesondere Übergänge, Behälterköpfe, Hosenstücke, Formkappen und Abflachungen, vorfertigen
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10 |
| 10 |
Herstellen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 58 Nr. 10) |
Einbauen von Dämmstoffen:
- a)
-
Matratzen aus Dämmstoffen mit Gewebeabdeckung herstellen und anbringen
- b)
-
Dämmsysteme aus Ortschaum herstellen
- c)
-
Brandschutzabschlüsse herstellen
- d)
-
Dämmsysteme prüfen und ihre Wirkung, insbesondere unter Berücksichtigung des Brandschutzes, beurteilen
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8 |
Ummanteln von Dämmungen:
- e)
-
Nähte mit Dichtungsmassen und Bändern abdichten
- f)
-
plastische Hartmäntel vorbereiten, Bandagen, insbesondere aus Nessel und Jute, einarbeiten, Mantel auftragen und abglätten
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5 |
Kälteschutz:
- g)
-
Kälteschutz an ebenen Flächen, Rohrleitungen, Behältern und Sonderformen herstellen
- h)
-
Kühlraumtüren und -luken einbauen
Schallschutz:
- i)
-
Schallschutz an ebenen Flächen, Rohrleitungen, Behältern und Sonderformen herstellen
- k)
-
Schallkapseln und Schallhauben herstellen und montieren
Brandschutz:
- l)
-
Brandschutz an technischen Anlagen herstellen, insbesondere an lufttechnischen Anlagen, elektrotechnischen Anlagen und an Rohrleitungssystemen
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8 |
| 11 |
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 58 Nr. 11) |
- a)
-
Platten und Paneele zurichten und montieren
- b)
-
Montagewände und Bekleidungen sowie Unterdecken und Deckenbekleidungen, insbesondere aus Gipskarton- und Gipsfaserplatten, herstellen, Winddichtigkeit beachten
- c)
-
Bewegungsfugen ausbilden und schließen
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2 |
| 12 |
Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 58 Nr. 12) |
- a)
-
Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
- b)
-
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
- c)
-
Art und Umfang der Sanierung oder Instandsetzung abschätzen
- d)
-
Sanierung oder Instandsetzung durchführen
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3 |
| 13 |
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 58 Nr. 13) |
- a)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
- b)
-
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
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2*) |
| In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 12 zu ergänzen und zu vertiefen. |
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- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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